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§ 16 - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1 Naturschutz
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Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1 Naturschutz
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§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe b des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 ein Tier anbietet, zur Abgabe vorrätig hält, feilhält, an andere abgibt oder züchtet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe c des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 in der dort bezeichneten Weise einem Tier nachstellt, es anlockt, fängt oder tötet,
- 2.
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Buch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- 3.
- entgegen § 6 Abs. 3 ein Buch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 4.
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 5.
- entgegen § 7 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 6.
- entgegen § 9 Greifvogelhybride züchtet,
- 7.
- entgegen § 10 Greifvogelhybride hält,
- 8.
- entgegen § 11 Greifvogelhybride in den Flug entlässt,
- 9.
- entgegen § 11 Abs. 3 auch in Verbindung mit Abs. 4 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder eine Greifvogelhybride nicht rechtzeitig zurückführt,
- 10.
- entgegen § 12 Satz 1 und 2 Nr. 1 ein Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, oder Kennzeichen ohne Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde verändert oder entfernt,
- 11.
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 9 die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
- 12.
- entgegen § 13 Abs. 3 Satz 4 eine dort genannte Unterlage nicht beifügt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Text in der Fassung des Artikels 22 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2542 m.W.v. 1. März 2010
Frühere Fassungen von § 16 BArtSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2010 | Artikel 22 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2542 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 BArtSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BArtSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArtSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 22 BNatSchNG Änderung der Bundesartenschutzverordnung
... „§ 44" durch die Angabe „§ 48" ersetzt. 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 ...
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