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§ 17
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§ 17 - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Artikel 1 G. v. 16.02.2005
BGBl. I S. 258
, 896; zuletzt geändert durch
Artikel 10
G. v. 21.01.2013
BGBl. I S. 95
Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1
Naturschutz
4 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 8 Vorschriften zitiert
Abschnitt 6 Ländervorbehalt
§ 16
←
→
Anlage 1
§ 17 Ländervorbehalt
§ 17 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können nach §
2
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, §
4
Abs. 3, §
6
Abs. 1 Satz 4, §
7
Abs. 3 Satz 2 und §
14
Abs. 1 Satz 2 unter den jeweils genannten Voraussetzungen Ausnahmen auch allgemein zulassen.
§ 16
←
→
Anlage 1
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Zitierungen von
§ 17 BArtSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BArtSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArtSchV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 7 BArtSchV (zu § 15 Abs. 3 Satz 1) Anforderungen an die Beschriftung von Ringen
... in §
17
Abs. 3 genannte Beschriftung muss folgende Angaben enthalten: Ausgebender Verein, Angabe zu ...
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