Tools:
Update via:
Anlage 3 - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1 Naturschutz
| |
Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1 Naturschutz
| |
Anlage 3 (zu § 5 Nr. 2) Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Als ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse gelten:
- 1.
- Felle und Häute (ganze Stücke oder Bauch- und Rückenseiten) der in Anlage 1 aufgeführten Säugetierarten;
- 2.
- Schädel von in der Anlage 1 erfassten Säugetierarten;
- 3.
- Teile von Vogelbälgen und Federn von europäischen Vogelarten;
- 4.
- Eierschalen von europäischen Vogelarten;
- 5.
- Froschschenkel der in der Anlage 1 aufgeführten Froscharten;
- 6.
- Flügel der in der Anlage 1 aufgeführten Schmetterlingsarten und daraus gewonnene Erzeugnisse;
- 7.
- Gehäuse der in der Anlage 1 aufgeführten Schneckenarten;
- 8.
- Schalen und Perlen der in der Anlage 1 aufgeführten Muschelarten.
- 1.
- Samen, Sporen und andere Verbreitungseinheiten;
- 2.
- getrocknete Stoffe pflanzlichen Ursprungs und aus ihnen gewonnene Rohprodukte wie Fette und ätherische Öle, Harze, Balsame und Gummen.
Anzeige
Zitierungen von Anlage 3 BArtSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 BArtSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArtSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BArtSchV Teile und Erzeugnisse (vom 01.03.2010)
... 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. die in Anlage 3 bezeichneten Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen der dort genannten Arten, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1428/a20212.htm