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Anlage 4 - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1 Naturschutz
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Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1 Naturschutz
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Anlage 4 (zu § 6 Abs. 1 Satz 2) Muster für das Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 6 Abs. 1 Satz 2
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Lfd. Nummer | Eingangstag | Bezeichnung der im Bestand vorhandenen oder übernommenen Tiere oder Pflanzen nach Art, Zahl ggf. Kennzeichen und ggf. Bezeichnung der arten- schutzrechtlich zum Besitz berechtigenden Dokumente | Name und genaue Anschrift des Einlieferers oder der sonstigen Bezugsquellen | Abgangstag | Name und genaue Anschrift des Empfängers oder Art des sonstigen Abganges |
Zitierungen von Anlage 4 BArtSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 BArtSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArtSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BArtSchV Aufnahme- und Auslieferungsbuch (vom 01.03.2010)
... in dauerhafter Form vorzunehmen. Das Aufnahme- und Auslieferungsbuch ist nach dem Muster in Anlage 4 zu führen; die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß. ...
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