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Anlage 7 - Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Artikel 1 G. v. 16.02.2005 BGBl. I S. 258, 896; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1 Naturschutz
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Geltung ab 25.02.2005; FNA: 791-8-1 Naturschutz
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Anlage 7 (zu § 15 Abs. 3 Satz 1) Anforderungen an die Beschriftung von Ringen
Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 17 Abs. 3 genannte Beschriftung muss folgende Angaben enthalten: Ausgebender Verein, Angabe zu offenem oder geschlossenem Ring, Jahrgang, Ringgröße, laufende Nummer. Für Greifvogelhybriden ist zusätzlich das Kürzel „HY" in die Beschriftung aufzunehmen.
Für die ausgebenden Vereine sind folgende Kürzel zu verwenden:
Für die Angabe zum offenen oder geschlossenen Ring sind folgende Buchstaben zu verwenden:
Für die nachstehenden Ringgrößen sind folgende Ordnungszahlen zu verwenden:
Für die ausgebenden Vereine sind folgende Kürzel zu verwenden:
Ausgebender Verein | Kürzel |
BNA | B |
ZZF | Z |
Für die Angabe zum offenen oder geschlossenen Ring sind folgende Buchstaben zu verwenden:
Ring | Kürzel |
Offen | O |
Geschlossen | G |
Für die nachstehenden Ringgrößen sind folgende Ordnungszahlen zu verwenden:
Ringgröße in mm | Ordnungszahl |
2.0 | 0 |
2.3 | 1 |
2.5 | 2 |
2.7 | 3 |
2.8 | 4 |
3.0 | 5 |
3.2 | 6 |
3.3 | 7 |
3.5 | 8 |
3.8 | 9 |
Zitierungen von Anlage 7 BArtSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 BArtSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BArtSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 BArtSchV Ausgabe von Kennzeichen (vom 17.10.2012)
... (3) Nach Absatz 1 ausgegebene Ringe müssen eine Beschriftung nach Maßgabe der Anlage 7 aufweisen. Die in Satz 1 genannte Beschriftung muss sich gegenüber eventuell auf dem Ring ...
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