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Änderung § 12 BArtSchV vom 17.10.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 BArtSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
§ 12 BArtSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Kennzeichnungspflicht


Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe

1. des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, des § 15 Abs. 1 bis 3, 5 und 7,

(Text alte Fassung)

2. des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Abs. 4 und 6

(Text neue Fassung)

2. des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 10 sowie des § 15 Absatz 6

zu erfolgen.



 

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