Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung der Ergänzungszuweisungen des Bundes nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder (FAGAnpG 2020 k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 FAG § 1, § 11

Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „minus 11.481.407.683 Euro" durch die Wörter „minus 12.181.407.683 Euro" und die Angabe „7.806.407.683 Euro" durch die Angabe „8.506.407.683 Euro" ersetzt.

2.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „minus 20.380.856.907 Euro" durch die Wörter „minus 20.533.717.472 Euro" und die Angabe „15.706.074.350 Euro" durch die Angabe „15.858.934.915 Euro" ersetzt.

3.
§ 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

Berlin 58.671.000 Euro,
Brandenburg80.674.000 Euro,
Bremen60.332.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern71.959.000 Euro,
Rheinland-Pfalz48.337.000 Euro,
Saarland66.309.000 Euro,
Sachsen47.371.000 Euro,
Sachsen-Anhalt70.993.000 Euro,
Schleswig-Holstein66.308.000 Euro,
Thüringen71.432.000 Euro."


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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Ergänzungszuweisungen des Bundes nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FAGAnpG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FAGAnpG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 3 RennwLottGNeuRG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... 3 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2657 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Rennwett- und Lotteriesteuer sowie der ...


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