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Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung der Ergänzungszuweisungen des Bundes nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder (FAGAnpG 2020 k.a.Abk.)

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 2 ändert mWv. 10. Dezember 2020 ZuInvG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Zukunftsinvestitionsgesetz vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Dezember 2020.

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