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Artikel 1 - Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (ZensVeG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 ZensVorbG 2022 § 1, § 8, § 9a, § 12, § 16a (neu)
Das Zensusvorbereitungsgesetz 2021 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift des Gesetzes wird jeweils die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.
- 2.
- In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „2022" durch die Angabe „2023" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „2018 und 2020" durch die Angabe „2018, 2020 und 2021" ersetzt.
- 4.
- § 9a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ersetzt.
- 5.
- In § 12 Absatz 3 wird das Wort „einmalig" gestrichen und werden nach dem Wort „Aufforderung" die Wörter „sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb von vier Wochen" eingefügt.
- 6.
- Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates- 1.
- eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen,
- 2.
- eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen,
- 3.
- eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen,
- 4.
- eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen,
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ZensVeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZensVeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1851; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
§ 5 ZensG 2022 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden (vom 10.12.2020)
... 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675 ) und zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den ...
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