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Artikel 2 - Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes (ZensVeG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Zensusgesetzes 2021
Artikel 2 ändert mWv. 10. Dezember 2020 ZensG 2022 § 1, § 4, § 5, § 6, § 12, § 17, § 21, § 36a (neu), § 24, § 27, § 28, § 33, § 34
Das Zensusgesetz 2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift des Gesetzes wird jeweils die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.
- 2.
- In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „16. Mai 2021" durch die Angabe „15. Mai 2022" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2019" durch die Angabe „31. Dezember 2020" ersetzt.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt und werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 388)" ein Komma und die Wörter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675)" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- zum Stichtag 7. Februar 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,".
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „15. November 2020" durch die Angabe „14. November 2021" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 wird die Angabe „15. August 2021" durch die Angabe „14. August 2022" ersetzt.
- 5.
- In § 6 Absatz 1 wird das Wort „und" durch das Wort „bis" ersetzt.
- 6.
- In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17" die Angabe „Absatz 1" eingefügt und wird die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Nummer 1a" ersetzt.
- 7.
- In § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 21 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „Nummer 1" durch die Angabe „Nummer 1a" ersetzt.
- 8.
- Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates- 1.
- den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschieben,
- 2.
- den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern,
- 3.
- die Zeitpunkte der Übermittlungen der Meldebehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 2 und 4 zu ändern,
- 4.
- eine zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden im Umfang der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass die Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a bereits termingerecht erfolgt ist und diese Übermittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1 neu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Monate zurückliegen würde,
- 5.
- festzulegen, dass für die Stichprobenziehung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,
- 6.
- festzulegen, welcher Aktualisierungsstand des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 nach § 17 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes maßgeblich ist und
- 7.
- festzulegen, dass für die Mehrfachfallprüfung nach § 21 Absatz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,
- 9.
- In § 12 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 3, § 27 Satz 1 und 2, § 28 Einleitungssatz und Nummer 1, § 33 Absatz 2 Satz 1 und § 34 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „2021" durch die Angabe „2022" ersetzt.
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