Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
In
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:
-
- „5a.
- aus dem Ausgangsstoffgesetz:
Straftaten nach § 13 Absatz 3,".
Durch
Artikel 2 wird das Fernmeldegeheimnis (
Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer