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Artikel 2 - Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen (InvBeG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 AEG § 2, § 18, § 18c, § 21, § 22, § 22b
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 2 Absatz 7e wird folgender Absatz 7f eingefügt:„(7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik."
- 2.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird." - b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
- 1.
- die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
- 2.
- die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
- 3.
- der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
- 4.
- die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
- 5.
- die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
- 6.
- die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2.000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3.000 Meter.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung."
- 2a.
- § 18c Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist."
- 3.
- Dem § 21 werden die folgenden Absätze 8 und 9 angefügt:„(8) Die Absätze 1, 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Über die vorzeitige Besitzeinweisung nach Absatz 1 entscheidet bei Unterhaltungsmaßnahmen die Enteignungsbehörde.(9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder."
- 4.
- § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist."
- 5.
- § 22b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Betriebsanlage einer Eisenbahn erforderlich ist, haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten angekündigt werden."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 InvBeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvBeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Artikel 1 BahnRVÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4b Absatz 1 Satz ...
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