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Artikel 1 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (AutAusbÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 FeV § 17, § 17a (neu), § 30, § 31, § 76, Anlage 7, Anlage 9, mWv. 10. Dezember 2020 Anlage 7

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt:

§ 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe".

2.
§ 17 Absatz 6 wird aufgehoben.

3.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

(1) Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe zu beschränken. Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE ist.

(2) Die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe befähigt ist. Die Vorschriften über die Ausbildung nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auch aufzuheben, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schaltgetriebe befähigt ist. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die Beschränkung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auf Grund von Eignungsmängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe erfolgt ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entfällt die Beschränkung auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B, wenn der Bewerber durch Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung dem Sachverständigen oder Prüfer oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist. Gegenüber der Technischen Prüfstelle kann der Nachweis ersatzweise auch elektronisch unter Angabe des Datums der Aushändigung des in Satz 1 genannten Nachweises über die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person erfolgen.

(4) Der Nachweis über die Befähigung zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B erfolgt durch die Schlüsselzahl 197 in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins.

(5) Als Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das ohne Schaltgetriebe ausgestattet ist. Als Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Kraftfahrzeug, das

1.
über ein Kupplungspedal verfügt, das der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss, oder

2.
im Fall der Klassen A1, A2 und A über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügt, den der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeuges sowie beim Gangwechsel bedienen muss."

4.
In § 30 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 17 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 17a Absatz 1 und 2" ersetzt.

5.
In § 31 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 17 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 17a Absatz 1 und 2" ersetzt.

6.
§ 76 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
§ 17a Absatz 1 und 2 (Aufhebung der Beschränkung)

Auf Antrag wird eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erfolgte Beschränkung der Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE auf Fahrzeuge ohne Schaltgetriebe aufgehoben, sofern der Inhaber die Fahrerlaubnis der Klasse B auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworben hat."

7.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 10.12.2020

 
a)
Nummer 2.2.2 wird wie folgt gefasst:

„2.2.2
Für Klasse A2:

Krafträder ohne Beiwagen

a)
Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,

b)
Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

c)
mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 250 cm³,

d)
mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nummer 2.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten."

8.
In der Anlage 9 Buchstabe B Ziffer II werden die laufenden Nummern 26 und 27 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. Schlüsselzahl
„26196Im Inland Krafträder (auch mit Bei-
wagen) mit einem Hubraum von bis
zu 125 cm³, einer Motorleistung
von nicht mehr als 11 kW, bei de-
nen das Verhältnis der Leistung
zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht über-
steigt.
27197Die Prüfung wurde auf einem Kraft-
fahrzeug mit Automatikgetriebe ab-
gelegt und eine praktische Ausbil-
dung zum Führen von Fahrzeugen
der Klasse B mit Schaltgetriebe
wurde absolviert (§ 17a FeV)."




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AutAusbÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AutAusbÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 AutAusbÄndV Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § ...
Artikel 5 AutAusbÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 Nummer 1 bis 6 tritt am ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage 9 FeV (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein (vom 02.08.2021)
... verwendet werden. ***) Anm. d. Red.: Die offensichtlich fehlerhafte Änderung in Artikel 1 Nummer 8 V. v. 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...