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Anhang 4 - Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (9. BBhVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343; Geltung ab 01.01.2021
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Anhang 4 (zu Artikel 1 Nummer 55)


Anhang 4 hat 1 frühere Fassung

Anlage 14a (zu § 41 Absatz 4) Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko

Aufwendungen für die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko setzen sich aus den Aufwendungen für

1.
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,

2.
Tumorgewebsdiagnostik,

3.
genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation),

4.
Früherkennungsmaßnahmen

zusammen und sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig, wenn diese Untersuchungen in einer in nachstehender Nummer 5 aufgeführten Klinik durchgeführt werden.

1.
Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

Unter der Voraussetzung, dass die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind, sind die Aufwendungen für die erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung einmalig in Höhe von 600 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für jede weitere Beratung einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom oder Polyposis-Syndrom bekannt ist, sind in Höhe von 300 Euro beihilfefähig.

2.
Tumorgewebsdiagnostik

Aufwendungen für die immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe sind in Höhe von 500 Euro beihilfefähig. Ist die Analyse des Tumorgewebes negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nicht beihilfefähig. Bei Verdacht eines Polyposis-Syndroms entfällt eine Tumorgewebsdiagnostik.

3.
Genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)

Aufwendungen für eine genetische Analyse zur Mutationssuche auf eine bis dahin in der Familie nicht identifizierten Keimbahnmutation bei einem Indexfall oder bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einem ratsuchenden Verdachtsfall sind in Höhe von 3.500 Euro beihilfefähig, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen. Aufwendungen für die prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation sind in Höhe von 350 Euro beihilfefähig.

4.
Früherkennungsmaßnahmen

Unter den Voraussetzungen, dass ein Lynch- oder ein Polyposis-Syndrom vorliegt, sind Aufwendungen für eine jährliche endoskopische Untersuchung des Magendarmtraktes einschließlich Biopsien, Polypektomien und Videoendoskopien in Höhe von 540 Euro beihilfefähig.

5.
Kliniken des Deutschen HNPCC-Konsortiums

a)
Berlin

Charité - Universitätsmedizin Berlin

b)
Bochum

Ruhr-Universität Bochum

Knappschaftskrankenhaus, Medizinische Universitätsklinik

c)
Bonn

Institut für Humangenetik, Biomedizinisches Zentrum

d)
Dresden

Abteilung Chirurgische Forschung, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus

e)
Düsseldorf

Institut für Humangenetik und Anthropologie, Universitätsklinikum Düsseldorf

f)
Halle

Universitätsklinikum Halle

g)
Hannover

Medizinische Hochschule

h)
Heidelberg

Abteilung für Angewandte Tumorbiologie, Pathologisches Institut des Universitätsklinikums Heidelberg

i)
Köln

Universitätsklinikum Köln

j)
Leipzig

Universität Leipzig

k)
Lübeck

Klinik für Chirurgie, Universität zu Lübeck und Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Lübeck

l)
München

Medizinische Klinik, Ludwig-Maximilians-Universität

Medizinisch-Genetisches Zentrum

m)
Münster

Universitätsklinikum Münster

n)
Tübingen

Universität Tübingen

o)
Ulm

Universitätsklinikum Ulm

p)
Wuppertal

HELIOS Universitätsklinikum Wuppertal





 

Frühere Fassungen von Anhang 4 Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021 (17.03.2021)Berichtigung der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 01.03.2021 BGBl. I S. 343

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.