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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen am 30.10.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Oktober 2024 durch Artikel 1 des AuswRKG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PassAuswRÄndG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 12 Weitere Änderung des Passgesetzes


Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

'Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person

1. durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln oder

2. durch die Passbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme verfügt.

Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig.'

b) Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz vorangestellt:

'Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine unzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Passbehörde anordnen, dass das Lichtbild in Gegenwart eines Mitarbeiters in einer Passbehörde zu fertigen ist.'

2. § 6a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entsprechen.'

(Text alte Fassung)

3. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 16 wird am Ende der Punkt durch das Wort 'und' ersetzt.

b) Folgende Nummer 17 wird angefügt:

'17. lichtbildaufnehmende Stelle.'


(Text neue Fassung)

3. (aufgehoben)


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