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Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (AtAbfKRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Standortauswahlgesetzes
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 StandAG § 21, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35a (neu), § 37
Das Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Nach Veröffentlichung des Zwischenberichts nach § 13 Absatz 2 Satz 3 ist Absatz 2 nur noch auf solche Vorhaben in Teufen von mehr als 100 Metern anzuwenden, die in den folgenden Gebieten durchgeführt werden sollen oder sich auf solche Gebiete auswirken können:
- 1.
- identifizierte Gebiete nach § 13 Absatz 2 Satz 1 oder
- 2.
- Gebiete im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden können.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Wird der Beginn von Bohrarbeiten, die in den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gebieten durchgeführt werden oder sich auf solche Gebiete auswirken können, nach § 127 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesberggesetzes der zuständigen Behörde angezeigt, so hat diese die Anzeige dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung unverzüglich nach deren Eingang zu übermitteln."
- c)
- Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
- 2.
- Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres ist von dem Vorhabenträger und dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung eine Kostenkalkulation der Maßnahmen zu erstellen, die für das jeweilige Haushaltsjahr vorgesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die Kostenkalkulation sollen den Umlagepflichtigen vor Beginn des Haushaltsjahres bekannt gegeben werden."
- 3.
- In § 32 Absatz 3 werden die Wörter „mit der Bekanntgabe" durch die Wörter „einen Monat nach der Zustellung" ersetzt.
- 4.
- § 33 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Geleistete Vorauszahlungen sind auf den nach § 32 Absatz 2 Satz 1 festzusetzenden Umlagebetrag anzurechnen." - b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 4 wird Absatz 3.
- 5.
- § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „mit der folgenden Vorauszahlung zu verrechnen" durch die Wörter „unverzinst zu erstatten" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
„§ 35a Abschließende Berechnung
Nach der Standortentscheidung nach § 20 Absatz 2 wird eine abschließende Berechnung der Umlagebeträge vorgenommen. Hierfür gilt § 28 mit der Maßgabe, dass anstelle der dort in Absatz 1 Satz 1 genannten §§ 29 bis 35 die §§ 29, 31, 32, 34 und 35 entsprechend gelten. Die abschließende Berechnung umfasst alle ab dem 1. Januar 2021 festzusetzenden Umlagebeträge sowie die bis zum 31. Dezember 2020 festgesetzten Umlagebeträge, soweit- 1.
- die Festsetzungen bis zum 31. Dezember 2020 nicht bestandskräftig geworden sind oder
- 2.
- die Voraussetzungen der Rücknahme gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen."
- 7.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AtAbfKRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtAbfKRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 8 ROGÄndG Änderung des Standortauswahlgesetzes
... 20 Absatz 4 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 Satz 3 Nummer 16" durch die ...
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