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Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (AtAbfKRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2021 EndlagerVlV § 4, § 7

Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 240 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des dritten Quartals" durch die Wörter „des vierten Quartals" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „mit dem nächsten Abschlag nach Satz 1 Nr. 1 verrechnet oder mit Zustimmung des Vorausleistungspflichtigen diesem" durch die Wörter „dem Vorausleistungspflichtigen" ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „Die Vorausleistung wird" werden durch die Wörter „Die Vorausleistung und der Vorausleistungsabschlag werden" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Werden die Vorausleistungen und die Vorausleistungsabschläge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird die Festsetzung einer Vorausleistung aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt."