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Artikel 2 - Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (BehPAnpG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 64 und 65 wie folgt gefasst:
„ § 64 Nachweis von Krankheitskosten und der Voraussetzungen der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale
§ 65 Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads". - 2.
- § 64 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 64 Nachweis von Krankheitskosten und der Voraussetzungen der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale". - b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale sind die Vorschriften des § 65 anzuwenden."
- 3.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 65 Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads". - b)
- Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist, durch Vorlage einer Bescheinigung oder eines Bescheides der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde."
- c)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Dem Merkzeichen „H" steht die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich." - d)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Den Nachweis der Einstufung in einen Pflegegrad nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Steuerpflichtige durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen."
- e)
- In Absatz 3a Satz 4 Nummer 5 werden die Wörter „Schwerstpflegebedürftiger in die Pflegestufe III" durch die Wörter „pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Pflegegraden 4 oder 5" ersetzt.
- f)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „behinderte Mensch" durch die Wörter „Mensch mit Behinderungen" ersetzt.
- 4.
- § 84 Absatz 3g wird wie folgt gefasst:„(3g) § 65 Absatz 1 in der am 15. Dezember 2020 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. § 65 Absatz 3a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwendung erforderlichen Programmierarbeiten für das elektronische Datenübermittlungsverfahren abgeschlossen sind. Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundessteuerblatt Teil I den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 65 Absatz 3a erstmals anzuwenden ist. Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 nicht weiter anzuwenden. Zu diesem Zeitpunkt noch gültige und dem Finanzamt vorliegende Feststellungen über eine Behinderung werden bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter berücksichtigt, es sei denn, die Feststellungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BehPAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BehPAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 BehPAnpG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 6 JStG 2020 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770 ) geändert worden ist, wird wie folgt zu geändert: 1. In § 50 Absatz 4 ...
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