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Änderung § 3 RBEG vom 01.01.2023
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§ 3 RBEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 3 RBEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 Abs. 13 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Auszuschließende Haushalte | |
(1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor der Bestimmung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, | |
(Text alte Fassung) 3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, | (Text neue Fassung) 3. Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, |
4. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. (2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Erwerbseinkommen bezogen haben. |
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