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Artikel 5 - Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze (RBEGAnpG 2021 k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SGB III § 76

§ 76 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
Ausländerinnen und Ausländer,

a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder

b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz, der Ausbildung oder des Studiums ergibt,

und ihre Familienangehörigen,".



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 RBEGAnpG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBEGAnpG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 22 JStG 2020 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 Nummer 2 werden ...