Artikel 2 - Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG (PostBeRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877 (Nr. 61); Geltung ab 15.12.2020, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung der Postsonderzahlungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2020 PostSZV § 3, § 1, § 2

§ 3 der Postsonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird § 1 und wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 1 Monatliche Sonderzahlung".

2.
In Satz 1 werden die Wörter „für die Zeit von Oktober 2013" gestrichen und die Angabe „Mai 2020" durch die Angabe „Dezember 2022" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PostBeRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostBeRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 PostBeRÄndV Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2020 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Postsonderzahlungsverordnung
V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 195
Artikel 1 3. PostSZVÄndV Änderung der Postsonderzahlungsverordnung
... 1 Satz 1 der Postsonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2877 ) geändert worden ist, wird die Angabe „Dezember 2022" durch die Angabe ...


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