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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG (PostBeRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung
§ 1 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vom 7. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2204) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2025" und die Angabe „2031" durch die Angabe „2036" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- c)
- Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „2021" durch die Angabe „2026" und die Angabe „2020" durch die Angabe „2025" ersetzt.
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