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Änderung § 1 SchutzmV vom 06.02.2021

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§ 1 SchutzmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.02.2021 geltenden Fassung
§ 1 SchutzmV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anspruchsberechtigter Personenkreis


(1) Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder

(Text neue Fassung)

1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,

2. bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt:

a) chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,

b) chronische Herzinsuffizienz,

c) chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,

d) Demenz oder Schlaganfall,

e) Diabetes mellitus Typ 2,

f) aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,

g) stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,

h) Trisomie 21,

vorherige Änderung

i) Risikoschwangerschaft.

(2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen.



i) Risikoschwangerschaft oder

3. sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben.

(2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und wenn

1.
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen oder

2. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3
erfüllen.