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§ 3 - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen aus dem Corona-Konjunkturpaket zum Erhalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder (CorWaldG k.a.Abk.)
Artikel 4 G. v. 11.12.2020 BGBl. I S. 2880, 2881 (Nr. 62)
Geltung ab 17.12.2020; FNA: 790-21 Forstwirtschaft
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Geltung ab 17.12.2020; FNA: 790-21 Forstwirtschaft
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§ 3
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dem Deutschen Bundestag bis spätestens 31. Dezember 2022 und danach jeweils im Abstand von drei Jahren zu berichten, ob und gegebenenfalls inwieweit die Regelungen in den §§ 1 und 2 dieses Gesetzes weiterhin erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. die Verwaltungsaufgaben, mit denen sie durch dieses Gesetz beliehen ist, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrnehmen kann.
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