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Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes (LwErzgSchulproGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 221a wie folgt gefasst:
„§ 221a Übermittlung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft". - 2.
- Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:
„§ 221a Übermittlung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft darf der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. auf deren Anfrage die bei ihr gespeicherten Namen und Anschriften von Unternehmern nach § 136 Absatz 3 Nummer 1, die einen Antrag auf waldflächenbezogene Prämien gestellt haben, sowie deren Waldflächengrößen übermitteln, soweit dies für die Prüfung von Anträgen auf waldflächenbezogene Prämien des Bundes erforderlich ist. Die Befugnis zur Übermittlung der Daten gilt bis zum 31. Dezember 2021. Das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und zur Erstattung der Kosten ist in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln."
Zitierungen von Artikel 2 Erstes Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 LwErzgSchulproGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwErzgSchulproGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 LwErzgSchulproGÄndG Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Siebte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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