Änderung § 66 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 66 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 66 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings


(Text neue Fassung)

§ 66 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modulbegleitend durchgeführt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' drei polizeispezifische Trainings absolvieren, nämlich

1. 'Polizeiliches Situations- und Einsatztraining',



(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich

1. Polizeitraining,

(Textabschnitt unverändert)

2. Dienstkunde und

vorherige Änderung

3. 'Polizeirelevantes Englisch'.

(3) Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität'.



3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' nach § 63 Absatz 3.




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