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Änderung § 5 GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 5 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 5 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Bewertung von Prüfungsleistungen | |
(1) Die in den Prüfungen des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet: | Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | 1 | 2 | 3 | 4 1 | 93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht 2 | 87,50 bis 93,69 | 14 3 | 83,40 bis 87,49 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 4 | 79,20 bis 83,39 | 12 5 | 75,00 bis 79,19 | 11 6 | 70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun- gen entspricht 7 | 66,70 bis 70,89 | 9 8 | 62,50 bis 66,69 | 8 9 | 58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 10 | 54,20 bis 58,39 | 6 11 | 50,00 bis 54,19 | 5 12 | 41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi- gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män- gel in absehbarer Zeit behoben werden können 13 | 33,40 bis 41,69 | 3 14 | 25,00 bis 33,39 | 2 15 | 12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können 16 | 0,00 bis 12,49 | 0 (2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet oder werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. 2 Bei der Bewertung durch zwei Prüfende ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden einzelnen Bewertungen. (4) Rangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet. | (Text neue Fassung) (3) 1 Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, so wird zunächst der Durchschnitt aus den erreichten Punkten berechnet. 2 Dem berechneten Durchschnitt wird dann die entsprechende Bewertung in Rangpunkten zugeordnet. (4) Werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. |
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