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Änderung § 6e GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 6e GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 6e GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Text alte Fassung) § 6e (neu) | (Text neue Fassung)§ 6e Mündlicher Teil |
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens. (2) 1 Der mündliche Teil ist ein strukturiertes oder ein halbstrukturiertes Interview. 2 Es kann um weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. (3) Weitere Auswahlinstrumente können sein: 1. ein psychodiagnostischer Test, 2. Simulationsaufgaben, 3. eine Gruppendiskussion sowie 4. eine Präsentation oder ein Referat. |
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