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Änderung § 6e GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 6e GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 6e GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

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§ 6e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6e Mündlicher Teil


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(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient insbesondere der Feststellung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation, der sozialen Kompetenz und des Kommunikationsverhaltens.

(2) 1 Der mündliche Teil ist ein strukturiertes oder ein halbstrukturiertes Interview. 2 Es kann um weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.

(3) Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1. ein psychodiagnostischer Test,

2. Simulationsaufgaben,

3. eine Gruppendiskussion sowie

4. eine Präsentation oder ein Referat.