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Änderung § 6g GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 6g GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 6g GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

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§ 6g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6g Prüfung der körperlichen Tauglichkeit


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(1) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit besteht aus

1. einem sportlichen Leistungstest und

2. der ärztlichen Untersuchung auf Polizeidiensttauglichkeit.

(2) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit hat bestanden,

1. wer die Mindestpunktzahl, die für den sportlichen Leistungstest erforderlich ist, erreicht hat und

2. bei wem durch die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt worden ist.