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Änderung § 7 GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 7 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 7 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Auswahlkommission | |
(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeskriminalamt eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt das Bundeskriminalamt sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen. (2) 1 Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. 2 Sie besteht aus mindestens einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes. 3 Mindestens ein Mitglied der Auswahlkommission soll die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Kriminaldienst besitzen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt bestellt. 2 Die Bestellung kann widerrufen werden. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl an Ersatzmitgliedern werden vom Bundeskriminalamt bestellt. 2 Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit. 3 Sie kann vom Bundeskriminalamt widerrufen werden. |
(4) Eine Angehörige oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei der Hochschule ist berechtigt, am Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzunehmen. (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. | |
(6) 1 Die Auswahlkommission bestimmt vor Beginn des Auswahlverfahrens eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Auswahlkommission. | |
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