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Änderung § 8 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 8 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 8 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Einstellung


(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,

2. die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt und

3. den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden.

(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer

1. über Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und

2. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Wer am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine elektronische Mitteilung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. 3 Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

(Text neue Fassung)