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Änderung § 16 GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 16 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 16 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Text alte Fassung) § 16 Ausbildungsverantwortliche für die praxisintegrierenden Studienzeiten | (Text neue Fassung)§ 16 Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden Studien |
(Textabschnitt unverändert) (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule | |
1. eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die praxisintegrierenden Studienzeiten und | 1. eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II und |
2. eine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung. | |
(2) 1 Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der praxisintegrierenden Studienzeiten verantwortlich. 2 Während der praxisintegrierenden Studienzeiten beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden. | (2) 1 Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Module der praxisintegrierenden Studien I und II verantwortlich. 2 Während der Module der praxisintegrierenden Studien I und II beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden. |
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