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Änderung § 16 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 16 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 16 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Ausbildungsverantwortliche für die praxisintegrierenden Studienzeiten


(Text neue Fassung)

§ 16 Ausbildungsverantwortliche für die Module der praxisintegrierenden Studien


(Textabschnitt unverändert)

(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule

vorherige Änderung nächste Änderung

1. eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die praxisintegrierenden Studienzeiten und



1. eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II und

2. eine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der praxisintegrierenden Studienzeiten verantwortlich. 2 Während der praxisintegrierenden Studienzeiten beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.



(2) 1 Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Module der praxisintegrierenden Studien I und II verantwortlich. 2 Während der Module der praxisintegrierenden Studien I und II beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.