Tools:
Update via:
Änderung § 17 GKrimDVDV vom 01.04.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GKrimDVDVÄndV am 1. April 2022 und Änderungshistorie der GKrimDVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 17 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 17 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings | (Text neue Fassung)§ 17 Durchführung und Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen |
(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modulbegleitend in den fachtheoretischen Studienzeiten II und III durchgeführt. (2) In den polizeispezifischen Trainings werden den Studierenden Fähigkeiten zur polizeispezifischen Sprachausbildung, des polizeilichen Situations- und Einsatztrainings und hinsichtlich der Dienstkunde vermittelt. (3) Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'. | (1) Zusätzlich zu den Modulen werden in den Fachstudien modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt. (2) 1 Die modulbegleitenden Veranstaltungen dienen dazu, Inhalte, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Laufbahnbefähigung relevant sind. 2 Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' nach § 11 Absatz 3. (3) Modulbegleitende Veranstaltungen sind 1. Polizeitraining, 2. Berufsethik und 3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14317/al178034-0.htm