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Änderung § 18 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 18 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 18 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Praktische Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings


(Text neue Fassung)

§ 18 Prüfungen in den modulbegleitenden Veranstaltungen


vorherige Änderung

(1) In den polizeispezifischen Trainings hat die oder der Studierende vor der praxisintegrierenden Studienzeit I zwei praktische Prüfungen abzulegen.

(2) 1 Die Prüfungen finden nach den Lehrblocks des polizeispezifischen Trainings statt. 2 Je eine Prüfung ist

1.
die Überprüfung der Leistungen des Situations- oder Einsatztrainings und

2. die Kontrollübung Schießen.

(3) Die Prüfungen werden jeweils nur
mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden' bewertet.

(4)
1 Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die beiden Prüfungen bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt im Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. 2 Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings und das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.

(5) Näheres regelt das Modulhandbuch 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt'.

(6) Das Bestehen der beiden Prüfungen ist Voraussetzung für die Teilnahme an der praxisintegrierenden Studienzeit I.



(1) 1 Im Polizeitraining ist eine Prüfung vorgeschrieben. 2 Die Prüfung muss vor den praxisintegrierenden Studien I durchgeführt werden.

(2) In Berufsethik und in polizeispezifischer Fremdsprachenausbildung kann je eine Prüfung vorgesehen werden.

(3)
1 Findet die Prüfung in den Fachstudien I statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig. 2 Findet die Prüfung in den Fachstudien II statt, so ist für die Organisation und Durchführung das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.

(4) Jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen wird lediglich
mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden' bewertet.

(5)
1 Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. 2 Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den modulbegleitenden Veranstaltungen und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.

(6) Nur wer jede Prüfung in den modulbegleitenden Veranstaltungen bestanden hat, darf an den praxisintegrierenden Studien I teilnehmen.