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Änderung § 21 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 21 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 21 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Prüfungsamt der Laufbahnprüfung


(1) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig.

(2) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 5 bis 13 ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.

(3) Für die Organisation und Durchführung der Bachelorarbeit ist ebenfalls das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.

(Text alte Fassung)

(4) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.

(Text neue Fassung)

(4) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.

(5) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.