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Änderung § 26 GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 26 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 26 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Prüfende für die Modulprüfungen | |
(1) Für die Bewertung der in den Modulprüfungen erbrachten Leistungen bestellt das zuständige Prüfungsamt Prüfende. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für eine Modulprüfung wird eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt. 2 Ist die Modulprüfung jedoch eine Präsentation oder ein Kurzvortrag, so werden zwei Prüfende bestellt. (3) 1 Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. 2 Für die Modulprüfungen in den Modulen 8 und 13 sind die Ausbildenden und die Ausbildungsverantwortlichen die Prüfenden. | (Text neue Fassung) (2) Für die Prüfungen in den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 wird folgende Zahl an Prüfenden bestellt: 1. für den schriftlichen Teil jeweils eine Prüfende oder ein Prüfender und 2. für den mündlichen Teil jeweils zwei Prüfende. (3) 1 Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. 2 Für die Modulprüfungen in den Modulen 7 und 12 sind die Ausbildenden und die Ausbildungsverantwortlichen die Prüfenden. |
(4) Werden zwei Prüfende bestellt, so bewerten sie unabhängig voneinander. (5) Die Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden. |
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