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Änderung § 26 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 26 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 26 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Prüfende für die Modulprüfungen


(1) Für die Bewertung der in den Modulprüfungen erbrachten Leistungen bestellt das zuständige Prüfungsamt Prüfende.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für eine Modulprüfung wird eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt. 2 Ist die Modulprüfung jedoch eine Präsentation oder ein Kurzvortrag, so werden zwei Prüfende bestellt.

(3) 1 Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. 2 Für die Modulprüfungen in den Modulen 8 und 13 sind die Ausbildenden und die Ausbildungsverantwortlichen die Prüfenden.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Prüfungen in den Modulen 1 bis 6, 8 bis 11 und 13 wird folgende Zahl an Prüfenden bestellt:

1. für den schriftlichen Teil jeweils
eine Prüfende oder ein Prüfender und

2. für den mündlichen Teil jeweils
zwei Prüfende.

(3) 1 Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein. 2 Für die Modulprüfungen in den Modulen 7 und 12 sind die Ausbildenden und die Ausbildungsverantwortlichen die Prüfenden.

(4) Werden zwei Prüfende bestellt, so bewerten sie unabhängig voneinander.

(5) Die Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.