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Änderung § 28 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 28 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 28 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 7 und 9 bis 12 nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2 Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung in einer der Modulprüfungen der Module 1 bis 7 und in einer der Modulprüfungen der Module 9 bis 12 möglich.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 oder im Modul 13 nicht bestanden hat, kann sie zunächst einmal wiederholen. 2 Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung nur möglich

1.
in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 und

2. im Modul 13.


(2) 1 Die in der Wiederholung erbrachte Leistung ist von zwei Prüfenden zu bewerten. 2 Sie werden vom zuständigen Prüfungsamt bestellt.

vorherige Änderung

(3) Wer die Modulprüfung im Modul 8 nicht bestanden hat, kann den Praktikumsbericht einmal nachbessern.



(3) 1 Wer die Modulprüfung im Modul 7 nicht bestanden hat, kann nur die weiteren Formen der Modulprüfung wiederholen. 2 Die dienstliche Bewertung bleibt bestehen.

(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.