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Änderung § 28 GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 28 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 28 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Wiederholung von Modulprüfungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 7 und 9 bis 12 nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2 Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung in einer der Modulprüfungen der Module 1 bis 7 und in einer der Modulprüfungen der Module 9 bis 12 möglich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 oder im Modul 13 nicht bestanden hat, kann sie zunächst einmal wiederholen. 2 Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung nur möglich 1. in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 und 2. im Modul 13. |
(2) 1 Die in der Wiederholung erbrachte Leistung ist von zwei Prüfenden zu bewerten. 2 Sie werden vom zuständigen Prüfungsamt bestellt. | |
(3) Wer die Modulprüfung im Modul 8 nicht bestanden hat, kann den Praktikumsbericht einmal nachbessern. | (3) 1 Wer die Modulprüfung im Modul 7 nicht bestanden hat, kann nur die weiteren Formen der Modulprüfung wiederholen. 2 Die dienstliche Bewertung bleibt bestehen. |
(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14317/al178042-0.htm