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Änderung § 31 GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 31 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 31 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Thema der Thesis | |
(Text alte Fassung) (1) In Modul 13 hat die oder der Studierende einen Themenvorschlag und ein Exposé für die Thesis bei der Hochschule einzureichen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bereits im fünften Semester hat die oder der Studierende einen Themenvorschlag und ein Exposé für die Thesis bei der Hochschule einzureichen. 2 Der genaue Abgabetermin für den Themenvorschlag und für das Exposé wird vom Prüfungsamt bestimmt und bekanntgegeben. |
(2) Der eingereichte Themenvorschlag und das eingereichte Exposé werden von der Hochschule geprüft und an das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt weitergeleitet. | |
(3) 1 Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt legt das Thema der Thesis fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. 2 Das Thema ist aktenkundig zu machen. (4) Ein festgelegtes Thema kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamts beim Bundeskriminalamt geändert werden. | (3) Wird kein Exposé eingereicht oder nur ein Exposé, das so unzureichend ist, dass aus ihm kein Thema für die Thesis festgelegt werden kann, so wird die Thesis mit null Rangpunkten bewertet. (4) 1 Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt legt das Thema der Thesis fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. 2 Das Thema ist aktenkundig zu machen. (5) Ein festgelegtes Thema kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamts beim Bundeskriminalamt geändert werden. |
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