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Änderung § 33 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 33 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 33 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Prüfende für die Thesis


(Text neue Fassung)

§ 33 Prüfende für die Thesis und Bewertung der Thesis


(Textabschnitt unverändert)

(1) Sobald das Thema der Thesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Erstprüfende oder einen Erstprüfenden und eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden für die Bewertung der Thesis.

(2) 1 Als Prüfende können bestellt werden:

1. hauptamtliche Lehrkräfte an Hochschulen,

2. nebenamtliche Lehrkräfte, die am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule tätig sind,

3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, oder

4. Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer, die

a) einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben oder

b) mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet, dem das Thema der Thesis entnommen ist, beruflich tätig sind.

2 Mindestens eine Prüfende oder ein Prüfender muss einem der Personenkreise nach Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 Buchstabe a angehören.

vorherige Änderung

(3) 1 Die beiden Prüfenden bewerten unabhängig voneinander. 2 Die oder der Zweitprüfende darf jedoch Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(4) Die beiden Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.



(3) 1 Die beiden Prüfenden bewerten die Thesis eigenständig. 2 Die oder der Zweitprüfende darf jedoch Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(4) 1 Für die Bewertung ist jeweils ein Gutachten zu erstellen. 2 Die Erstellung eines gemeinsamen Gutachtens der beiden Prüfenden ist jedoch zulässig. 3 Zwei getrennte Gutachten sind jedoch zu erstellen, wenn

1. die Bewertungen der beiden Prüfenden um mindestens einen Rangpunkt voneinander abweichen oder

2. mindestens eine Bewertung unter fünf Rangpunkten liegt.

(5) Die Gesamtbewertung der Thesis ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der beiden Prüfenden.

(6)
Die beiden Prüfenden sind bei ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.