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Änderung § 34 GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 34 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 34 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Text alte Fassung) § 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis | (Text neue Fassung)§ 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort |
Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden. | (1) Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden. (2) Dienstort für die Anfertigung der Bachelorarbeit ist Wiesbaden. |
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