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Änderung § 34 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 34 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 34 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis


(Text neue Fassung)

§ 34 Betreuung bei Anfertigung der Thesis und Durchführungsort


vorherige Änderung

Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden.



(1) Die oder der Studierende hat Anspruch darauf, bei der Anfertigung der Thesis von den beiden Prüfenden betreut zu werden.

(2) Dienstort für die Anfertigung der Bachelorarbeit ist Wiesbaden.