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Änderung § 35 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 35 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 35 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Freistellung vom Dienst


(Text alte Fassung)

Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die oder der Studierende vom Dienst freigestellt.

(Text neue Fassung)

Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die oder der Studierende von den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt.