Tools:
Update via:
Änderung § 35 GKrimDVDV vom 01.04.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GKrimDVDVÄndV am 1. April 2022 und Änderungshistorie der GKrimDVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 35 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 35 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 35 Freistellung vom Dienst | |
(Text alte Fassung) Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die oder der Studierende vom Dienst freigestellt. | (Text neue Fassung) Während der Bearbeitungszeit für die Thesis ist die oder der Studierende von den sonstigen dienstlichen Verpflichtungen freigestellt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14317/al178047-0.htm