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Änderung § 37 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 37 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 37 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Abgabe der Thesis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Thesis ist im Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt abzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Thesis ist im Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt abzugeben. 2 Die Abgabe muss spätestens am festgelegten Abgabetermin erfolgen.

(2) 1 Mit der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er

1. die Thesis ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und

2. nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

2 Sofern die Thesis elektronisch übermittelt werden kann, kann auch die Versicherung elektronisch abgegeben werden.

(3) Die Abgabe beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ist aktenkundig zu machen.

vorherige Änderung

 


(4) Wird die Thesis nach dem festgelegten Abgabetermin abgegeben, so wird sie mit null Rangpunkten bewertet.