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Änderung § 44 GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 44 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 44 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der Verteidigung | |
(1) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende, die oder der die Verteidigung absolviert, widerspricht dem. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Bei der Verteidigung sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. 2 Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. | (Text neue Fassung) (2) 1 Bei der Verteidigung sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. 2 Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. |
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