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Änderung § 54 GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 54 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 54 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Abschlusszeugnis und Diploma Supplement | |
(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement aus. (2) Das Abschlusszeugnis enthält 1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat, 2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Gesamtnote sowie | |
(Text alte Fassung) 3. die Rangpunktzahl des Moduls 14 und die Note der Bachelorarbeit. | (Text neue Fassung) 3. die Rangpunktzahl für die Thesis und die Note der Bachelorarbeit. |
(3) 1 Das Diploma Supplement enthält 1. die Abschlussbezeichnung 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt (B. A.)' und 2. die relative Note nach der Bewertungsskala des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen bezogen auf die absoluten Noten der oder des einzelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs: a) die Note 'A' für die besten 10 Prozent, b) die Note 'B' für die nächsten 25 Prozent, c) die Note 'C' für die nächsten 30 Prozent, d) die Note 'D' für die nächsten 25 Prozent und e) die Note 'E' für die nächsten 10 Prozent. 2 Das Diploma Supplement wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. |
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