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Änderung § 59 GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 59 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 59 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Einstellung | |
(1) Für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme 'Cyberkriminalistik' durchgeführt wird, kann zugelassen werden, wer 1. die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt, 2. den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und 3. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat. (2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer 1. Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist und 2. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Wer am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine elektronische Mitteilung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden. (4) 1 Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. 2 Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen. 3 Die Auswahlkommission entscheidet nach den Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit zugelassen wird. 4 Wer zum Auswahlverfahren oder zur Prüfung der körperlichen Tauglichkeit nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine elektronische Mitteilung. | (Text neue Fassung) |
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