Änderung § 61 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 61 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 61 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61 Präsenzlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst


(Text neue Fassung)

§ 61 Pflichtlehrveranstaltungen und Freistellung vom Dienst


vorherige Änderung

(1) Alle Lehrveranstaltungen der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' sind Präsenzlehrveranstaltungen.



(1) Alle Lehrveranstaltungen der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' sind Pflichtlehrveranstaltungen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beamtinnen oder Beamte oder Arbeitnehmer beim Bundeskriminalamt sind, sind gegebenenfalls für die Dauer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung von ihren Dienstpflichten freizustellen.






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