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Änderung § 65 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 65 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 65 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65 Dienstliche Beurteilung für Modul 5


(Text neue Fassung)

§ 65 Dienstliche Beurteilung für das Modul 4


vorherige Änderung

(1) Das Modul 5 wird in mehreren Phasen durchgeführt.



(1) Das Modul 4 wird in mehreren Phasen durchgeführt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Für jede Phase erstellen die Vorgesetzten eine dienstliche Beurteilung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers.