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Änderung § 66 GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 66 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 66 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Text alte Fassung) § 66 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings | (Text neue Fassung)§ 66 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen |
(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modulbegleitend durchgeführt. (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' drei polizeispezifische Trainings absolvieren, nämlich 1. 'Polizeiliches Situations- und Einsatztraining', | (1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt. (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich 1. Polizeitraining, |
(Textabschnitt unverändert) 2. Dienstkunde und | |
3. 'Polizeirelevantes Englisch'. (3) Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität'. | 3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung. (3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' nach § 63 Absatz 2. |
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