§ 69 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 69 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 69 Module mit Modulprüfungen | |
(Text alte Fassung) In jedem der Module 1 bis 4 und 6 bis 9 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' eine Modulprüfung abzulegen. | (Text neue Fassung) In jedem der Module 1 bis 3 und 5 bis 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' eine Modulprüfung abzulegen. |