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Änderung § 69 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 69 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 69 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Textabschnitt unverändert)

§ 69 Module mit Modulprüfungen


(Text alte Fassung)

In jedem der Module 1 bis 4 und 6 bis 9 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' eine Modulprüfung abzulegen.

(Text neue Fassung)

In jedem der Module 1 bis 3 und 5 bis 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich 'Cyberkriminalität' eine Modulprüfung abzulegen.