§ 78 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 78 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss des Moduls 9 durchgeführt. | (Text neue Fassung) (1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung durchgeführt. |
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest. |